Protest gegen Ausweitung von Rechtsdienstleistung auf Versicherer erreicht JuMiKo

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Im Vorfeld der 96. Justizministerkonferenz üben die Bundesrechtsanwaltskammer und die Landeskammern scharfe Kritik an Bayerns Plan, Rechtsdienstleistungen durch Rechtsschutzversicherer erbringen zu lassen. Sie befürchten, dass Versicherer bei gleichzeitiger Deckungsprüfung und Rechtsberatung niemals objektiv bleiben könnten. Die BRAK warnt vor systemischen Interessenkonflikten und fordert, den Vorschlag auf Bundesebene abzulehnen. Nur durch strikte Einhaltung berufsrechtlicher Vorgaben sei ein effektiver Verbraucherschutz gewährleistet.

Verbraucherschutz und Rechtsberatung: Unabhängigkeit bleibt jederzeit essentiell gegen Versicherer-Angebote

Im Vorfeld der 96. JuMiKo in Bayern kritisieren BRAK und die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesrechtsanwaltskammern den Plan, juristische Beratungsangebote direkt über Rechtsschutzversicherer abzuwickeln. Sie argumentieren, dass dies eine Aushöhlung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Rechtsberatung darstellt. Die Kombination von Deckungsprüfung und juristischer Beratung schaffe unausweichliche Interessenkonflikte. Verbraucher würden dadurch intransparenten Entscheidungen ausgeliefert, während berufsrechtliche Schutzmechanismen und das Vertrauen nachhaltig gelindert würden.

Verbraucher erfahren nicht von Versichererinteressen bei vereinter Rechtsberatung heute

Rechtsschutzversicherer streben als profitorientierte Unternehmen danach, Einnahmen zu maximieren und Auslagen zu minimieren. Die Bundesrechtsanwaltskammer warnt vor der Zusammenführung von Deckungsprüfung und Rechtsberatung in einer Einheit, da dies systemisch Interessenkonflikte erzeugt. In dieser Konstruktion kann ein einziger Akteur sowohl die Kostendeckung bewilligen als auch juristischen Rat erteilen, wodurch wirtschaftliche Ziele die Beratung beeinflussen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher erfolgt keine transparente Offenlegung.

Anwaltliche Neutralität massiv undurchsichtig gefährdet durch unternehmensinterne Versichererberatungsstrukturen dauerhaft

Die gängige Praxis, Deckungszusage erst durch gerichtliche Urteile zu erzwingen, offenbart den begrenzten Handlungsspielraum für Mandantinnen und Mandanten bei Versicherungsanfragen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind hingegen durch berufsrechtliche Normen geschützt und dürfen unparteiisch beraten. Eine Übertragung dieser verantwortungsvollen Aufgabe in die Gewinnabrechnung von Versicherungsunternehmen würde Verbraucherschutzmechanismen unterlaufen und Mandantinnen und Mandanten dem Risiko von willkürlichen und kostenintensiven Ablehnungen aussetzen. ohne sachliche Rechtsgrundlage oder gerichtliche Überprüfung verworfen werden. Mandantinnen und Mandanten leiden.

Wessels bezeichnet Vorschlag als Donnerschlag für Mandantenschutz und Rechtsstaat

Wessels stellt fest, dass der Vorstoß zugunsten der Rechtsschutzversicherer vor allem deren Profitinteresse bedient und Mandanten entscheidende Schutzmechanismen entzieht. Er betont, dass eine rein organisatorische Entflechtung in Versicherungsbetrieben nichts am bestehenden Interessenkonflikt ändere. Rechtsschutzversicherer sind gewinnorientierte Unternehmen, die ihre wirtschaftlichen Ziele stets über die Ansprüche ihrer Kunden stellen. Dadurch drohe eine deutliche Schwächung der Verbraucherschutzrechte und Rechtssicherheit.

Kostenwillkür wird durch nachdrücklich klare berufsrechtliche Regelungen effektiv verhindert

Durch engagiertes Lautwerden gegen den bayerischen Vorschlag schützen BRAK und die Landesrechtsanwaltskammern die Neutralität und Unabhängigkeit der anwaltlichen Beratung. Eine transparente Abwägung gegensätzlicher Interessen sowie verlässlicher Verbraucherschutz verhindern willkürliche Kostenverweigerungen. Mandantinnen und Mandanten können sich auf eine unabhängige, berufsrechtlich abgesicherte Beratung verlassen. Die strikte Einhaltung berufsrechtlicher Normen sichert den Qualitätsanspruch des Rechtsdienstleistungsgesetzes und stärkt das Vertrauen in eine faire Rechtsordnung.

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