Unverschlossenes Wohnmobil gestohlen: Was zahlt die Versicherung?

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Gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm stellt sich die Frage, ob die Versicherung für den Diebstahl eines Wohnmobils aufkommen muss, wenn die Gattin des Eigentümers vergessen hat, den Schlüssel mit ins Haus zu nehmen und zudem das Fahrzeug nicht abgesperrt wurde.

Unverschlossenes Wohnmobil gestohlen: Fahrzeugbesitzer appelliert an erhöhte Sicherheitsmaßnahmen

Ein unverschlossen abgestelltes, teilkaskoversichertes Wohnmobil wurde gestohlen, nachdem der Besitzer den Fahrzeugschlüssel im Inneren des Fahrzeugs zurückgelassen hatte, der lediglich mit einem Handtuch abgedeckt war. Trotzdem lag es im Verantwortungsbereich des Besitzers, da er zuvor seine Ehefrau darum gebeten hatte, den Schlüssel ins Haus zu bringen, was jedoch aufgrund eines Missverständnisses nicht geschah. Sowohl der Fahrzeugschein als auch der Zweitschlüssel befanden sich ebenfalls im Wohnmobil, da sie dauerhaft an einem Versteck aufbewahrt wurden.

Versicherung verweigert volle Zahlung bei Teilkasko

Der Wohnmobilbesitzer forderte eine umfassende Regulierung, da er seiner Verantwortung als Besitzer nachgekommen war, indem er seine Frau bat, den Schlüssel ins Haus zu bringen. Dennoch zahlte die Versicherung lediglich einen Teil des entstandenen Schadens. Die Begründung lautete, dass der Wohnmobilbesitzer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hatte, indem er den Schlüssel im Fahrzeug zurückließ.

Ein Wohnmobilbesitzer entschied sich dazu, gegen seine Versicherung vor Gericht zu ziehen. Nach einer gründlichen Prüfung des Falls entschied das Landgericht Dortmund (OLG Hamm, Beschluss vom 23.1.2023, Az.: 6 U 107/21) in erster Instanz zugunsten des Wohnmobilisten. Die Versicherung akzeptierte dieses Urteil jedoch nicht und entschied sich dazu, Berufung einzulegen.

Wurde durch das Handeln des Besitzers grobe Fahrlässigkeit begangen?

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und urteilte, dass die Versicherung die Leistung nicht kürzen darf. Der Wohnmobilbesitzer wurde vom Gericht nicht als grob fahrlässig eingestuft. Das Gericht folgte dabei der Aussage des Bestohlenen, der erklärte, dass seine Gattin die Anweisung missverstanden hatte und das Fahrzeug unverschlossen ließ, während der Schlüssel im Inneren lag. Das Gericht argumentierte, dass ein solches Missverständnis jedem passieren könne und keine grobe Fahrlässigkeit darstelle.

Die Richter betonten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer des Wohnmobils das Missverständnis seiner Partnerin hätte erkennen können. Daher wurde ihm von den Richtern keine Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen. Auch wenn er sie nicht ausdrücklich dazu aufgefordert hatte, das Wohnmobil abzuschließen, ändert das nichts an dieser Feststellung. Im Allgemeinen gilt es als selbstverständlich, ein Wohnmobil beim Verlassen ordnungsgemäß zu sichern.

Versicherung haftet für vollständige Schadensregulierung

Gemäß dem Gerichtsurteil kann dem Wohnmobilbesitzer nicht grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, da er nicht überprüfte, ob seine Frau den Schlüssel tatsächlich mitgebracht hatte. Ebenso kann nicht argumentiert werden, dass der permanente Versteck des Fahrzeugscheins und des Zweitschlüssels im Wohnmobil den Diebstahl begünstigt habe. Die Versicherung konnte nicht nachweisen, dass diese Faktoren für den Vorfall ausschlaggebend waren. Das Gericht befand, dass die Versicherung keine plausible Begründung für eine Leistungskürzung vorgebracht hatte und daher den Teilkaskoschaden in vollem Umfang erstatten musste.

Die vorliegende Entscheidung des Gerichts sollte keineswegs als Rechtfertigung dienen, um sich im Falle von Schäden auf eheliche Missverständnisse zu berufen. Es ist wichtig zu betonen, dass dieses Urteil nicht dazu gedacht ist, mögliche Konsequenzen aus Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit in Eheangelegenheiten abzuschwächen.

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